Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik in Hamburg Eimsbüttel | Susanne Gundelach, Osterstrasse 141, 20255 Hamburg

INFORMATIONEN FÜR UNSERE PRIVATPATIENTEN

Liebe Privatpatienten*Innen

wir bedanken uns für das Vertrauen, dass Sie sich in unsere Behandlung begeben wollen oder schon bei uns in Behandlung sind.

Die Leistungen, die Ihnen unsere Therapeuten bieten, sind hoch effizient und haben nur eine Nebenwirkung: Ihre guten Behandlungen.
Es gibt niemals die beste Leistung zum niedrigsten Preis. Ihrer Gesundheit zuliebe sollten Sie sich von den am besten geeigneten Therapeuten
behandeln lassen - nicht von dem billigsten.

Bedenken Sie auch, dass für das hohe Niveau unserer Behandlungen regelmässige Fortildungen notwendig sind, die finanziert werden müssen.

Unsere Preise orientieren sich an dem 1,8- fachen Satz des Regelsatzes der Krankenkassen. Eine Gebührenverordnung gibt es für uns als Physiotherapeuten nicht. Durch mehrere Urteile bestätigt ( s.Anhang ) dürften wir bis zum 2,3-fachen Satz berechnen.

Unser Vertragspartner sind Sie. Wir können nicht wissen, welche Erstattungsmodalitäten Sie mit Ihrem Versicherer getroffen haben.
Sollte es mit Ihrer PKV zu Erstattungsproblemen kommen, haben wir einige wertvolle Tipps für Sie zusammengestellt, wie Sie sich gegen Absetzungen wehren können:

Haben Sie sich für einen günstigen Tarif auf Kosten möglicher Leistungseinschränkungen entschieden, können wir leider nichts für Sie tun.

Grundsätzlich sind Sie durch den mit uns geschlossenen Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) Ihrem Versicherer gegenüber geschützt. Darin sind die Leistungen  vereinbart, die Sie auf Grund der Verordnung Ihres Arztes erhalten haben.Diese Vereinbarung sollten Sie Ihrer PKV zusammen mit der Rechnung einreichen.

Haben Sie eine Absetzung erhalten, legen Sie zunächst Widerspruch ein.

Dann schauen Sie sich den Grund der Absetzung an:
Eine Berufung der PKV auf die GöÄ -Sätze ist nicht zulässig, denn das ist die Gebührenordnung für Ärzte.
     
Beruft sich die PKV auf die erstattungsfähigen Beiträge der Beihilfe, ist dies ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, Sie sind beihilfefähig versichert. Die sogenannte Beihilfe ist ein Zuschuss des Staates an seine Beamten, keine Vollversicherung.

Ebenso können die sogenannten Beihilfesätze nicht als Grundlage der Ortsüblichkeit herangezogen werden.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen geholfen zu haben.
Eventuell sind die unten angeführten Urteile diverser Gerichte eine weitere Hilfe.

Im gemeinsamen Interesse, Ihrer Gesundheit,
herzlich,
Ihre Physiotherapeuten


Quellenangaben zu Urteilen

Bundesgerichtshof:

Kein Kürzungsrecht bei Übermaßvergütung (IV ZR 278/01)
Quelle: Bundesgerichtshof, 12. 03. 2003 (Az:IV ZR 278/01)

BGH vom 12. 12. 2007, IV ZR 130/06
Quelle: Bundesgerichtshof, 12. 12. 2007 (Az.: IV ZR 130/06)

BGH vom 12. 12. 2007, IV ZR 144/06
Quelle: Bundesgerichtshof, 12. 12. 2007 (Az.: IV ZR 1144/06)


Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Köln vopm 22. 04. 2006
Quelle: Oberlandesgericht Köln, 26. 04. 2006 (Az.: 5 U 147/05)

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 18. 05. 2006
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, 18. 05. 2006 (Az.: 1-6 U 116/05)


Landgericht

Landgericht Köln, Urteil vom 14. 10. 2009
Quelle: Oberlandesgericht Köln, 14. 10. 2009 (Az,: 23 O 424/08)

Landgericht Köln, Urteil vom 20. 07. 2005
Quelle: Landgericht Köln, 20. 07. 2005 (Az.: 26 O 225/04)

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04. 05. 2005
Quelle: Landgericht Düsseldorf, 04. 05. 2005 (Az.: 12 O 192/04)

Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 11. 2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., 17. 11. 2016 (Az.: 2-23 O 71/16)


Amtsgericht

Amtegericht Frankfurt a. M., Entscheidung vom 30. 03. 2009
Private Krankenversicherung: Pflicht zur Kostenerstattung für eine physiotehrapeutische Behandlung und zur Darlegung der “in Deutschland üblichen Preise". Quelle: Juris GmbH / Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 30. 03. 2009 (Az. 29 C2041/07)

Amtsgericht Köpenik, Urteil vom 10. 05. 2012
Quelle: Amtsgericht Köpenik, 10. 05. 20212 (Az.:, 13 C 107/11)
Erstattung auch wenn der Preis über dem Niveau der GKV liegt (AG Frankfurt, Az: 32 C 24248/98-84). Die Private Krankenversicherung muss die Kosten für Heilmittel auch dann erstatten, wenn die Preise deutlich über den Tarifen der gestzlichen Krankenversicherung liegen. Quelle: AG Frankfurt, 15. 11. 2001 (Az,:32 C 24248/98-84)

2,3 facher Satz bei Physiotherapie ortsüblich (AG Hamburg, Az: 20 A C 28/07)
Eine Bestätigung für die Daten aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTH) hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil geliefert. Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2, 2 fachen VdAk Satz als “übliche“ Vergütung in Hamburg an. Quelle: AG Hamburg vom 10. 10. 2007, (Az,: 20 A C 28/07)